Für die Möglichkeit zu arbeiten, muss man einen Antrag bei den Behörden stellen. Die Aufnahme einer Arbeit ohne Genehmigung kann Konsequenzen haben. Deshalb gibt es einige Regeln zu beachten:
- In den ersten drei Monaten dürfen Sie nicht arbeiten.
- Drei Monate nach der Meldung als Asylsuchender besteht „nachrangiger“ Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Bundesagentur für Arbeit prüft dazu einen Antrag. Leiharbeit ist während dieser Prüfung nicht möglich.
- Ab dem vierten Monat darf einer Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber nachgegangen werden, wenn man eine „eingeschränkte Arbeitserlaubnis“ erhält. Dieses kann man bei der Ausländerbehörde beantragen.
- Nach 15 Monaten nach der Meldung als Asylsuchender wird keine Vorrangprüfung mehr gemacht. Ab diesem Zeitpunkt ist auch Leiharbeit möglich.
- Nach 15 Monaten entfällt die Vorrangprüfung der Bundesagentur für Arbeit. Leiharbeit wäre jetzt auch möglich.
- Ab 48 Monaten kann voller Zugang zum Arbeitsmarkt bestehen, sofern Sie eine Genehmigung in Ihrer Aufenthaltsgestattung haben.
- Nach 48 Monaten kann eine generelle Beschäftigungserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragt werden.
Über die Aufnahme einer Ausbildung während des Asylverfahrens entscheidet die Ausländerbehörde.
Bei einer Duldung entscheidet ebenfalls die Ausländerbehörde über die Arbeitserlaubnis.
Sobald Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, dürfen sie ohne Antrag einer Beschäftigung nachgehen.